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Relevante Schemata

  • Schema zum schweren Diebstahl, § 244 StGB
  • Schema zum schweren räuberischen Diebstahl, §§ 252, 250 StGB
  • Schema zum schweren Raub, § 250 StGB

Relevante Rechtsnormen

  • § 244 StGB - Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
  • § 250 StGB - Schwerer Raub

Werkzeug

Ein Werkzeug setzt voraus, dass der Täter eine (bewegliche) Sache bei sich führt, die als Tatmittel in Betracht kommt. Diese muss mindestens objektiv gefährlich, also auf Grund ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sein, bei entsprechender Verwendung erhebliche Verletzungen herbei zu führen.

1Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl, Rn. 15 ff.

Quellen:

[1] Kretschmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl, Rn. 15 ff.

Weitere Definitionen

  • Wegnahme i.S.v. § 289 StGB
  • Wehrlosigkeit
  • Werkzeug
  • Werturteil
  • Widerstand leisten

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