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Relevante Rechtsnormen

  • § 164 StGB - Falsche Verdächtigung

Verdächtigen

Verdächtigen ist jedes Tätigwerden, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt oder ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird.1BGHSt 14, 240, 246.

Quellen:

[1] BGHSt 14, 240, 246.

Weitere Definitionen

  • Veräußern i.S.d. § 288 StGB
  • Verbrechen 
  • Verdächtigen
  • Verdeckungsabsicht
  • Vereinigungstheorie (lucrum ex re)

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