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Relevante Rechtsnormen

  • § 133 BGB - Auslegung einer Willenserklärung
  • § 119 BGB - Anfechtbarkeit wegen Irrtums

Äußerer Geschäftswille

Der äußere Geschäftswille liegt vor, wenn aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners das Verhalten des Erklärenden auf eine ganz bestimmte Rechtsfolge gerichtet ist.1Münchener Kommentar-BGB/Armbrüster, Band 1, 6. Auflage München 2012, Vor §§ 116 - 144, Rn. 28.

Quellen:

[1] Münchener Kommentar-BGB/Armbrüster, Band 1, 6. Auflage München 2012, Vor §§ 116 - 144, Rn. 28.

Weitere Definitionen

  • Ausschlagung
  • Ausschluss der freien Willensbestimmung
  • Äußerer Geschäftswille
  • Aussonderung
  • Bargeschäft des täglichen Lebens

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