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Relevante Rechtsnormen

  • § 47 InsO - Aussonderung

Aussonderung

Eine Aussonderung findet an körperlichen und unkörperlichen Gegenständen, die nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten zustehen und die deswegen rechtlich nicht zur Insolvenzmasse gehören, statt.1Braun Insolvenzordnung/Bäuerle, 5. Auflage München 2012, § 47 InsO Rn. 1.

Quellen:

[1] Braun Insolvenzordnung/Bäuerle, 5. Auflage München 2012, § 47 InsO Rn. 1.

Weitere Definitionen

  • Ausschluss der freien Willensbestimmung
  • Äußerer Geschäftswille
  • Aussonderung
  • Bargeschäft des täglichen Lebens
  • Behauptung i.S.d. § 824 BGB

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