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Relevante Rechtsnormen

  • § 1942 BGB - Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

Ausschlagung

Das Ausschlagungsrecht ist ein unselbständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht und als solches zwar vererblich (§ 1952), aber nicht übertragbar. Durch die Geltendmachung des Ausschlagungsrechts wird der Erbschaftserwerb rückgängig gemacht.1Staudinger/Otte (2017) BGB § 1942, Rn. 10-14.

Quellen:

[1] Staudinger/Otte (2017) BGB § 1942, Rn. 10-14.

Weitere Definitionen

  • Aufwendung
  • Auslobung
  • Ausschlagung
  • Ausschluss der freien Willensbestimmung
  • Äußerer Geschäftswille

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