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Titel 3 - Versäumnisurteil

  • § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
  • § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
  • § 331a Entscheidung nach Aktenlage
  • § 332 Begriff des Verhandlungstermins
  • § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
  • § 334 Unvollständiges Verhandeln
  • § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
  • § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung
  • § 337 Vertagung von Amts wegen
  • § 338 Einspruch
  • § 339 Einspruchsfrist
  • § 340 Einspruchsschrift
  • § 340a Zustellung der Einspruchsschrift
  • § 341 Einspruchsprüfung
  • § 341a Einspruchstermin
  • § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
  • § 343 Entscheidung nach Einspruch
  • § 344 Versäumniskosten
  • § 345 Zweites Versäumnisurteil
  • § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
  • § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 341 Einspruchsprüfung

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

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