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Titel 3 - Versäumnisurteil

  • § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
  • § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
  • § 331a Entscheidung nach Aktenlage
  • § 332 Begriff des Verhandlungstermins
  • § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
  • § 334 Unvollständiges Verhandeln
  • § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
  • § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung
  • § 337 Vertagung von Amts wegen
  • § 338 Einspruch
  • § 339 Einspruchsfrist
  • § 340 Einspruchsschrift
  • § 340a Zustellung der Einspruchsschrift
  • § 341 Einspruchsprüfung
  • § 341a Einspruchstermin
  • § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
  • § 343 Entscheidung nach Einspruch
  • § 344 Versäumniskosten
  • § 345 Zweites Versäumnisurteil
  • § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
  • § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 337 Vertagung von Amts wegen

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

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