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Titel 3 - Versäumnisurteil

  • § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger
  • § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten
  • § 331a Entscheidung nach Aktenlage
  • § 332 Begriff des Verhandlungstermins
  • § 333 Nichtverhandeln der erschienenen Partei
  • § 334 Unvollständiges Verhandeln
  • § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung
  • § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung
  • § 337 Vertagung von Amts wegen
  • § 338 Einspruch
  • § 339 Einspruchsfrist
  • § 340 Einspruchsschrift
  • § 340a Zustellung der Einspruchsschrift
  • § 341 Einspruchsprüfung
  • § 341a Einspruchstermin
  • § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs
  • § 343 Entscheidung nach Einspruch
  • § 344 Versäumniskosten
  • § 345 Zweites Versäumnisurteil
  • § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
  • § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 338 Einspruch

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

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