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Teil 3 - Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken

  • § 59 Anwendungsbereich
  • § 60 Nicht anwendbare Vorschriften
  • § 61 Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften
  • § 62 Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
  • § 63 Berichtigung der Informationen
  • § 64 Elektronische Übermittlung von Informationen
  • § 65 Überwachung von Nutzungen
  • § 66 Elektronische Nutzungsmeldung
  • § 67 Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten
  • § 68 Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen
  • § 69 Repräsentationszwang
  • § 70 Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft
  • § 71 Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
  • § 72 Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
  • § 73 Wahrnehmung bei Repräsentation
  • § 74 Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)

§ 63 Berichtigung der Informationen

(1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über Regelungen, wonach Anbieter von Online-Diensten, Rechtsinhaber und andere Verwertungsgesellschaften die Berichtigung der Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug genommen wird, und die Berichtigung der Informationen nach § 62 Absatz 1 beantragen können.

(2) Ist ein Antrag begründet, berichtigt die Verwertungsgesellschaft die Daten oder die Informationen unverzüglich.

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