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Teil 3 - Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken

  • § 59 Anwendungsbereich
  • § 60 Nicht anwendbare Vorschriften
  • § 61 Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften
  • § 62 Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
  • § 63 Berichtigung der Informationen
  • § 64 Elektronische Übermittlung von Informationen
  • § 65 Überwachung von Nutzungen
  • § 66 Elektronische Nutzungsmeldung
  • § 67 Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten
  • § 68 Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen
  • § 69 Repräsentationszwang
  • § 70 Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft
  • § 71 Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
  • § 72 Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
  • § 73 Wahrnehmung bei Repräsentation
  • § 74 Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)

§ 60 Nicht anwendbare Vorschriften

(1) Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist § 9 Satz 2 nicht anzuwenden.

(2) Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt § 39 entsprechend.

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