(1) Diese Verordnung gilt 1. für Schiffe auf den Wasserflächen nach a) § 1 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, b) § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung,
2. für Schiffe auf Seewasserstraßen und in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland sowie
3. für Schiffe, die die Bundesflagge führen, auch seewärts der Begrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in Hoheitsgewässern oder ausschließlichen Wirtschaftszonen anderer Staaten abweichende Regelungen gelten.
(2) Das AFS-Übereinkommen, das Ballastwasser-Übereinkommen und das MARPOL-Übereinkommen, ausgenommen dessen Anlagen III und V, gelten auf den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Für Schiffe der Bundeswehr stellt das Bundesministerium der Verteidigung die Einhaltung dieser Verordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch eigene Vorschriften, Verfahren und Organisationen sicher. Dabei kann auch vom Inhalt der Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt erforderlich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe anderer Staaten.