Diese Verordnung regelt

1. Anforderungen an das umweltgerechte Verhalten in der Schifffahrt,

2. die Ahndung von Verstößen gegen die in Nummer 1 genannten Anforderungen, insbesondere von Verstößen gegen Vorschriften des

    a) MARPOL-Übereinkommens,

    b) AFS-Übereinkommens,

    c) Ballastwasser-Übereinkommens.