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Zweiter Abschnitt - Ersatzleistungen

  • § 22 Allgemeine Bestimmungen
  • § 23 Zuschüsse für Motorfahrzeuge
  • § 24 Rückzahlung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge
  • § 25 Wiederholung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge
  • § 26 Instandhaltungszuschüsse für Motorfahrzeuge
  • § 27 Kosten für Zusatzgeräte und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen
  • § 28 Änderungskosten bei Motorfahrzeugen
  • § 29 Instandsetzungskosten
  • § 30 Änderungskosten für Motorfahrzeuge, die von Dritten geführt werden
  • § 31 Abstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge
  • § 32 Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen
  • § 33 Abstellmöglichkeiten für Rollstühle
  • § 34 Zuschüsse für Fahrräder
  • § 35 Zuschüsse für Blindenführhundzwinger
  • § 36 Zuschüsse für Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte
  • § 37 Zuschüsse für Telefonausstattung
  • § 38 Kosten für Maßkonfektion
  • § 39
Orthopädieverordnung
(Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - OrthV)

§ 25 Wiederholung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge

Ein neuer Zuschuß kann gezahlt werden, wenn der Beschädigte sich ein Fahrzeug zum Ersatz des bisherigen beschafft. Wird das neue Fahrzeug innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung des bisherigen auf den Namen des Beschädigten zugelassen, ist auf den Zuschuß der Betrag anzurechnen, der nach § 24 Abs. 1 bei Veräußerung zurückzuzahlen wäre.

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