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Zweiter Abschnitt - Ersatzleistungen

  • § 22 Allgemeine Bestimmungen
  • § 23 Zuschüsse für Motorfahrzeuge
  • § 24 Rückzahlung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge
  • § 25 Wiederholung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge
  • § 26 Instandhaltungszuschüsse für Motorfahrzeuge
  • § 27 Kosten für Zusatzgeräte und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen
  • § 28 Änderungskosten bei Motorfahrzeugen
  • § 29 Instandsetzungskosten
  • § 30 Änderungskosten für Motorfahrzeuge, die von Dritten geführt werden
  • § 31 Abstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge
  • § 32 Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen
  • § 33 Abstellmöglichkeiten für Rollstühle
  • § 34 Zuschüsse für Fahrräder
  • § 35 Zuschüsse für Blindenführhundzwinger
  • § 36 Zuschüsse für Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte
  • § 37 Zuschüsse für Telefonausstattung
  • § 38 Kosten für Maßkonfektion
  • § 39
Orthopädieverordnung
(Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - OrthV)

§ 37 Zuschüsse für Telefonausstattung

Sind Ohnhänder und Benutzer eines Hörgeräts dringend auf eine besondere Ausstattung ihres Telefons angewiesen, können für die Zusatzausstattung die notwendigen Beschaffungs- und Änderungskosten übernommen und ein Betrag in Höhe des Sechzigfachen der monatlichen Zusatzkosten gezahlt werden.

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