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Zweiter Abschnitt - Ersatzleistungen

  • § 22 Allgemeine Bestimmungen
  • § 23 Zuschüsse für Motorfahrzeuge
  • § 24 Rückzahlung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge
  • § 25 Wiederholung von Zuschüssen für Motorfahrzeuge
  • § 26 Instandhaltungszuschüsse für Motorfahrzeuge
  • § 27 Kosten für Zusatzgeräte und automatische Getriebe in Motorfahrzeugen
  • § 28 Änderungskosten bei Motorfahrzeugen
  • § 29 Instandsetzungskosten
  • § 30 Änderungskosten für Motorfahrzeuge, die von Dritten geführt werden
  • § 31 Abstellmöglichkeiten für Motorfahrzeuge
  • § 32 Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen
  • § 33 Abstellmöglichkeiten für Rollstühle
  • § 34 Zuschüsse für Fahrräder
  • § 35 Zuschüsse für Blindenführhundzwinger
  • § 36 Zuschüsse für Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte
  • § 37 Zuschüsse für Telefonausstattung
  • § 38 Kosten für Maßkonfektion
  • § 39
Orthopädieverordnung
(Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - OrthV)

§ 38 Kosten für Maßkonfektion

Für die Anfertigung von Maßkonfektionskleidung und Maßkleidung werden Mehrkosten im notwendigen Umfang bis zu 307 Euro jährlich übernommen, wenn eine Änderung von Konfektionskleidung nicht ausreicht, um eine wesentliche Deformierung des Rumpfes auszugleichen; das Tragen eines Hilfsmittels am Rumpf kann einer wesentlichen Deformierung gleichgesetzt werden.

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