(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer einen Fortbildungsabschluss „Geprüfter Klauenpfleger“ oder „Geprüfte Klauenpflegerin“ sowie eine anschließende mindestens einjährige berufliche Praxis im Bereich der Klauenpflege nachweisen kann.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.