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Abschnitt 2 - Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege

  • § 10 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
  • § 11 Zulassungsvoraussetzungen
  • § 12 Gliederung und Inhalt der Prüfung
  • § 13 Prüfungsteil „Rechtliche Bestimmungen“
  • § 14 Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“
  • § 15 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“
  • § 16 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
  • § 17 Bestehen der Prüfung
  • § 18 Wiederholung der Prüfung
  • § 19 Inkrafttreten
Klauenpflege-Prüfungsverordnung
(Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege - KlauenPflPrV)

§ 12 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:

    1. Rechtliche Bestimmungen,

    2. Betriebs- und Unternehmensführung,

    3. Mitarbeiterführung und Qualifizierung.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.

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