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Abschnitt 2 - Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege
§ 10 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen
§ 12 Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 13 Prüfungsteil „Rechtliche Bestimmungen“
§ 14 Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“
§ 15 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung“
§ 16 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 17 Bestehen der Prüfung
§ 18 Wiederholung der Prüfung
§ 19 Inkrafttreten
Klauenpflege-Prüfungsverordnung
(Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen Geprüfter Klauenpfleger und Geprüfte Klauenpflegerin sowie Fachagrarwirt Klauenpflege und Fachagrarwirtin Klauenpflege - KlauenPflPrV)
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.