(1) Die Länder führen ihre Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes in dem gemeinsamen Verfahren nach § 79 Absatz 1 Satz 1 und veröffentlichen sie zentral und länderübergreifend im Internetportal nach § 4.
(2) Personenbezogene Daten des Eigentümers oder des Besitzers und der Ort der Belegenheit des eingetragenen Kulturgutes dürfen nicht veröffentlicht werden. Dies gilt nicht, soweit diese Angaben für die eindeutige Bezeichnung des Kulturgutes erforderlich sind.
(3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde hat bei der Veröffentlichung durch organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen während ihrer Veröffentlichung unversehrt, vollständig sowie aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(4) Für den Zugang zu einer Veröffentlichung ist § 15 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des E-Government-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) Einzelheiten der Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse werden durch für alle Länder verbindliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach § 4 Absatz 4 geregelt.