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Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

  • § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft
  • § 14 Einlagepflicht
  • § 15 Übertragung von Geschäftsanteilen
  • § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
  • § 17 (weggefallen)
  • § 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil
  • § 19 Leistung der Einlagen
  • § 20 Verzugszinsen
  • § 21 Kaduzierung
  • § 22 Haftung der Rechtsvorgänger
  • § 23 Versteigerung des Geschäftsanteils
  • § 24 Aufbringung von Fehlbeträgen
  • § 25 Zwingende Vorschriften
  • § 26 Nachschusspflicht
  • § 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht
  • § 28 Beschränkte Nachschusspflicht
  • § 29 Ergebnisverwendung
  • § 30 Kapitalerhaltung
  • § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen
  • § 32 Rückzahlung von Gewinn
  • § 32a (weggefallen)
  • § 32b (weggefallen)
  • § 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile
  • § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils

Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

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