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Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

  • § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft
  • § 14 Einlagepflicht
  • § 15 Übertragung von Geschäftsanteilen
  • § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
  • § 17 (weggefallen)
  • § 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil
  • § 19 Leistung der Einlagen
  • § 20 Verzugszinsen
  • § 21 Kaduzierung
  • § 22 Haftung der Rechtsvorgänger
  • § 23 Versteigerung des Geschäftsanteils
  • § 24 Aufbringung von Fehlbeträgen
  • § 25 Zwingende Vorschriften
  • § 26 Nachschusspflicht
  • § 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht
  • § 28 Beschränkte Nachschusspflicht
  • § 29 Ergebnisverwendung
  • § 30 Kapitalerhaltung
  • § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen
  • § 32 Rückzahlung von Gewinn
  • § 32a (weggefallen)
  • § 32b (weggefallen)
  • § 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile
  • § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

§ 24 Aufbringung von Fehlbeträgen

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

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