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Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

  • § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft
  • § 14 Einlagepflicht
  • § 15 Übertragung von Geschäftsanteilen
  • § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
  • § 17 (weggefallen)
  • § 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil
  • § 19 Leistung der Einlagen
  • § 20 Verzugszinsen
  • § 21 Kaduzierung
  • § 22 Haftung der Rechtsvorgänger
  • § 23 Versteigerung des Geschäftsanteils
  • § 24 Aufbringung von Fehlbeträgen
  • § 25 Zwingende Vorschriften
  • § 26 Nachschusspflicht
  • § 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht
  • § 28 Beschränkte Nachschusspflicht
  • § 29 Ergebnisverwendung
  • § 30 Kapitalerhaltung
  • § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen
  • § 32 Rückzahlung von Gewinn
  • § 32a (weggefallen)
  • § 32b (weggefallen)
  • § 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile
  • § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

§ 14 Einlagepflicht

Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils.

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