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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Anwendungsbereich
  • § 2 Örtliche Zuständigkeit
  • § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
  • § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
  • § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
  • § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
  • § 7 Beteiligte
  • § 8 Beteiligtenfähigkeit
  • § 9 Verfahrensfähigkeit
  • § 10 Bevollmächtigte
  • § 11 Verfahrensvollmacht
  • § 12 Beistand
  • § 13 Akteneinsicht
  • § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
  • § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung
  • § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
  • § 16 Fristen
  • § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
  • § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
  • § 20 Verfahrensverbindung und -trennung
  • § 21 Aussetzung des Verfahrens
  • § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
  • § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

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