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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Anwendungsbereich
  • § 2 Örtliche Zuständigkeit
  • § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
  • § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
  • § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
  • § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
  • § 7 Beteiligte
  • § 8 Beteiligtenfähigkeit
  • § 9 Verfahrensfähigkeit
  • § 10 Bevollmächtigte
  • § 11 Verfahrensvollmacht
  • § 12 Beistand
  • § 13 Akteneinsicht
  • § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
  • § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung
  • § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
  • § 16 Fristen
  • § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
  • § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
  • § 20 Verfahrensverbindung und -trennung
  • § 21 Aussetzung des Verfahrens
  • § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
  • § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

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