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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Anwendungsbereich
  • § 2 Örtliche Zuständigkeit
  • § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
  • § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
  • § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
  • § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
  • § 7 Beteiligte
  • § 8 Beteiligtenfähigkeit
  • § 9 Verfahrensfähigkeit
  • § 10 Bevollmächtigte
  • § 11 Verfahrensvollmacht
  • § 12 Beistand
  • § 13 Akteneinsicht
  • § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
  • § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung
  • § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
  • § 16 Fristen
  • § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
  • § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
  • § 20 Verfahrensverbindung und -trennung
  • § 21 Aussetzung des Verfahrens
  • § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
  • § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 11 Verfahrensvollmacht

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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