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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Anwendungsbereich
  • § 2 Örtliche Zuständigkeit
  • § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
  • § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
  • § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
  • § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
  • § 7 Beteiligte
  • § 8 Beteiligtenfähigkeit
  • § 9 Verfahrensfähigkeit
  • § 10 Bevollmächtigte
  • § 11 Verfahrensvollmacht
  • § 12 Beistand
  • § 13 Akteneinsicht
  • § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung
  • § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung
  • § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
  • § 16 Fristen
  • § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  • § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
  • § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
  • § 20 Verfahrensverbindung und -trennung
  • § 21 Aussetzung des Verfahrens
  • § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
  • § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 2 Örtliche Zuständigkeit

(1) Unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist.

(2) Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bleibt bei Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten.

(3) Gerichtliche Handlungen sind nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind.

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