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Erster Abschnitt - Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

  • § 1 Allgemeine Wahlrechtsgrundsätze
  • § 2 Wahlsystem, Sitzverteilung
  • § 3 Gliederung des Wahlgebietes
  • § 4 Geltung des Bundeswahlgesetzes
  • § 5 Wahlorgane
  • § 6 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts
  • § 6a Ausschluß vom Wahlrecht
  • § 6b Wählbarkeit
  • § 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl
  • § 7 Wahltag
  • § 8 Wahlvorschlagsrecht
  • § 9 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
  • § 10 Aufstellung der Wahlvorschläge
  • § 11 Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
  • § 12 Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
  • § 13 Beseitigung von Mängeln
  • § 14 Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
  • § 15 Stimmzettel
  • § 16 Stimmabgabe
  • § 17 Wahlgeräte
  • § 18 Feststellung des Wahlergebnisses
  • § 19 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
  • § 20 Unterrichtung über das Wahlergebnis
Europawahlgesetz
(Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland - EuWG)

§ 19 Benachrichtigung der gewählten Bewerber

Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen.

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