(1) Ergänzend werden Spezialmodule angeboten, die auf

    1. einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang,

    2. fachspezifischen Unterricht,

    3. die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

    4. die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

ausgerichtet sind. Spezialmodule nach Satz 1 Nummer 1 haben sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen zu orientieren und sollen in der Regel je 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Der Stundenumfang der Spezialmodule nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 beträgt in der Regel je 300 Unterrichtseinheiten.

(2) Die Spezialmodule nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an Teilnahmeberechtigte, die trotz einer ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben.