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Unterabschnitt 3a - Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus

  • § 20a Allgemeine Befugnisse
  • § 20b Erhebung personenbezogener Daten
  • § 20c Befragung und Auskunftspflicht
  • § 20d Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
  • § 20e Erkennungsdienstliche Maßnahmen
  • § 20f Vorladung
  • § 20g Besondere Mittel der Datenerhebung
  • § 20h Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
  • § 20i Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung
  • § 20j Rasterfahndung
  • § 20k Verdeckter Eingriff in informationstechnische Systeme
  • § 20l Überwachung der Telekommunikation
  • § 20m Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
  • § 20n Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten
  • § 20o Platzverweisung
  • § 20p Gewahrsam
  • § 20q Durchsuchung von Personen
  • § 20r Durchsuchung von Sachen
  • § 20s Sicherstellung
  • § 20t Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
  • § 20u Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
  • § 20v Gerichtliche Zuständigkeit, Kennzeichnung, Verwendung und Löschung
  • § 20w Benachrichtigung
  • § 20x Übermittlung an das Bundeskriminalamt
  • § 20y Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot
  • § 20z Elektronische Aufenthaltsüberwachung
Bundeskriminalamtgesetz
(Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Artikel 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) - BKAG)

§ 20o Platzverweisung

Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

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