(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn

    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung der dem Bundeskriminalamt nach § 4a Abs. 1 Satz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich sind, oder

    2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) § 25 Abs. 2 bis 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.