(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache durchsuchen, wenn

    1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 20q durchsucht werden darf,

    2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,

    3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf,

    4. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,

    5. sie sich an einem der in § 20d Abs. 1 Nr. 3 genannten Orte aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 begangen werden sollen, oder

    6. sie sich in unmittelbarer Nähe einer Person befindet, die auf Grund bestimmter Tatsachen durch die Begehung von Straftaten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 gefährdet ist

und die Durchsuchung auf Grund auf die Sache bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist. § 20d Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 5 des Bundespolizeigesetzes entsprechend bleibt unberührt.

(2) § 44 Abs. 4 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend.