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Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans

  • § 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
  • § 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne
  • § 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
  • § 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
  • § 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
  • § 16 Verpflichtungsermächtigungen
  • § 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
  • § 18 Kreditermächtigungen
  • § 19 Übertragbarkeit
  • § 20 Deckungsfähigkeit
  • § 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
  • § 22 Sperrvermerk
  • § 23 Zuwendungen
  • § 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
  • § 25 Überschuß, Fehlbetrag
  • § 26 Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
  • § 27 Voranschläge
  • § 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
  • § 29 Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans
  • § 30 Vorlagefrist
  • § 31 Finanzbericht
  • § 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
  • § 33 Nachtragshaushaltsgesetze
Bundeshaushaltsordnung (BHO)

§ 22 Sperrvermerk

Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, daß die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des Bundestages bedarf.

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