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Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans

  • § 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
  • § 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne
  • § 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
  • § 14 Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan
  • § 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
  • § 16 Verpflichtungsermächtigungen
  • § 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen
  • § 18 Kreditermächtigungen
  • § 19 Übertragbarkeit
  • § 20 Deckungsfähigkeit
  • § 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke
  • § 22 Sperrvermerk
  • § 23 Zuwendungen
  • § 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
  • § 25 Überschuß, Fehlbetrag
  • § 26 Bundesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
  • § 27 Voranschläge
  • § 28 Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans
  • § 29 Beschluß über den Entwurf des Haushaltsplans
  • § 30 Vorlagefrist
  • § 31 Finanzbericht
  • § 32 Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans
  • § 33 Nachtragshaushaltsgesetze
Bundeshaushaltsordnung (BHO)

§ 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Angestellte oder Arbeiter umgewandelt werden können.

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