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Untertitel 6 - Fund

  • § 965 Anzeigepflicht des Finders
  • § 966 Verwahrungspflicht
  • § 967 Ablieferungspflicht
  • § 968 Umfang der Haftung
  • § 969 Herausgabe an den Verlierer
  • § 970 Ersatz von Aufwendungen
  • § 971 Finderlohn
  • § 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
  • § 973 Eigentumserwerb des Finders
  • § 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
  • § 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
  • § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
  • § 977 Bereicherungsanspruch
  • § 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
  • § 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung
  • § 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
  • § 981 Empfang des Versteigerungserlöses
  • § 982 Ausführungsvorschriften
  • § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
  • § 984 Schatzfund
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 970 Ersatz von Aufwendungen

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

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