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Untertitel 6 - Fund

  • § 965 Anzeigepflicht des Finders
  • § 966 Verwahrungspflicht
  • § 967 Ablieferungspflicht
  • § 968 Umfang der Haftung
  • § 969 Herausgabe an den Verlierer
  • § 970 Ersatz von Aufwendungen
  • § 971 Finderlohn
  • § 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
  • § 973 Eigentumserwerb des Finders
  • § 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
  • § 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
  • § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
  • § 977 Bereicherungsanspruch
  • § 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
  • § 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung
  • § 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
  • § 981 Empfang des Versteigerungserlöses
  • § 982 Ausführungsvorschriften
  • § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
  • § 984 Schatzfund
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 966 Verwahrungspflicht

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

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