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Untertitel 6 - Fund

  • § 965 Anzeigepflicht des Finders
  • § 966 Verwahrungspflicht
  • § 967 Ablieferungspflicht
  • § 968 Umfang der Haftung
  • § 969 Herausgabe an den Verlierer
  • § 970 Ersatz von Aufwendungen
  • § 971 Finderlohn
  • § 972 Zurückbehaltungsrecht des Finders
  • § 973 Eigentumserwerb des Finders
  • § 974 Eigentumserwerb nach Verschweigung
  • § 975 Rechte des Finders nach Ablieferung
  • § 976 Eigentumserwerb der Gemeinde
  • § 977 Bereicherungsanspruch
  • § 978 Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
  • § 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung
  • § 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
  • § 981 Empfang des Versteigerungserlöses
  • § 982 Ausführungsvorschriften
  • § 983 Unanbringbare Sachen bei Behörden
  • § 984 Schatzfund
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 984 Schatzfund

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

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