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Abschnitt 1 - Besitz

  • § 854 Erwerb des Besitzes
  • § 855 Besitzdiener
  • § 856 Beendigung des Besitzes
  • § 857 Vererblichkeit
  • § 858 Verbotene Eigenmacht
  • § 859 Selbsthilfe des Besitzers
  • § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
  • § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
  • § 862 Anspruch wegen Besitzstörung
  • § 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
  • § 864 Erlöschen der Besitzansprüche
  • § 865 Teilbesitz
  • § 866 Mitbesitz
  • § 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
  • § 868 Mittelbarer Besitz
  • § 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
  • § 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
  • § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
  • § 872 Eigenbesitz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 854 Erwerb des Besitzes

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Relevante Definitionen

  • Eigenbesitz
  • Fremdbesitzer
  • Besitz

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