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Abschnitt 1 - Besitz

  • § 854 Erwerb des Besitzes
  • § 855 Besitzdiener
  • § 856 Beendigung des Besitzes
  • § 857 Vererblichkeit
  • § 858 Verbotene Eigenmacht
  • § 859 Selbsthilfe des Besitzers
  • § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
  • § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
  • § 862 Anspruch wegen Besitzstörung
  • § 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
  • § 864 Erlöschen der Besitzansprüche
  • § 865 Teilbesitz
  • § 866 Mitbesitz
  • § 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
  • § 868 Mittelbarer Besitz
  • § 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
  • § 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
  • § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
  • § 872 Eigenbesitz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 868 Mittelbarer Besitz

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Relevante Definitionen

  • Mittelbarer Besitz

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