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Abschnitt 1 - Besitz

  • § 854 Erwerb des Besitzes
  • § 855 Besitzdiener
  • § 856 Beendigung des Besitzes
  • § 857 Vererblichkeit
  • § 858 Verbotene Eigenmacht
  • § 859 Selbsthilfe des Besitzers
  • § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners
  • § 861 Anspruch wegen Besitzentziehung
  • § 862 Anspruch wegen Besitzstörung
  • § 863 Einwendungen des Entziehers oder Störers
  • § 864 Erlöschen der Besitzansprüche
  • § 865 Teilbesitz
  • § 866 Mitbesitz
  • § 867 Verfolgungsrecht des Besitzers
  • § 868 Mittelbarer Besitz
  • § 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers
  • § 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
  • § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz
  • § 872 Eigenbesitz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 856 Beendigung des Besitzes

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.

(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.

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