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Kapitel 2 - Eingetragene Vereine

  • § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
  • § 55a Elektronisches Vereinsregister
  • § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
  • § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
  • § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
  • § 59 Anmeldung zur Eintragung
  • § 60 Zurückweisung der Anmeldung
  • § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
  • § 65 Namenszusatz
  • § 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
  • § 67 Änderung des Vorstands
  • § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
  • § 69 Nachweis des Vereinsvorstands
  • § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
  • § 71 Änderungen der Satzung
  • § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
  • § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
  • § 74 Auflösung
  • § 75 Eintragungen bei Insolvenz
  • § 76 Eintragungen bei Liquidation
  • § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
  • § 78 Festsetzung von Zwangsgeld
  • § 79 Einsicht in das Vereinsregister
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

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