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Kapitel 2 - Eingetragene Vereine

  • § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
  • § 55a Elektronisches Vereinsregister
  • § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
  • § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
  • § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
  • § 59 Anmeldung zur Eintragung
  • § 60 Zurückweisung der Anmeldung
  • § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
  • § 65 Namenszusatz
  • § 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
  • § 67 Änderung des Vorstands
  • § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
  • § 69 Nachweis des Vereinsvorstands
  • § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
  • § 71 Änderungen der Satzung
  • § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
  • § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
  • § 74 Auflösung
  • § 75 Eintragungen bei Insolvenz
  • § 76 Eintragungen bei Liquidation
  • § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
  • § 78 Festsetzung von Zwangsgeld
  • § 79 Einsicht in das Vereinsregister
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen

Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

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