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Kapitel 2 - Eingetragene Vereine

  • § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
  • § 55a Elektronisches Vereinsregister
  • § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
  • § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
  • § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
  • § 59 Anmeldung zur Eintragung
  • § 60 Zurückweisung der Anmeldung
  • § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
  • § 65 Namenszusatz
  • § 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
  • § 67 Änderung des Vorstands
  • § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
  • § 69 Nachweis des Vereinsvorstands
  • § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
  • § 71 Änderungen der Satzung
  • § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
  • § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
  • § 74 Auflösung
  • § 75 Eintragungen bei Insolvenz
  • § 76 Eintragungen bei Liquidation
  • § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
  • § 78 Festsetzung von Zwangsgeld
  • § 79 Einsicht in das Vereinsregister
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

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