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Kapitel 2 - Eingetragene Vereine

  • § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
  • § 55a Elektronisches Vereinsregister
  • § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
  • § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
  • § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
  • § 59 Anmeldung zur Eintragung
  • § 60 Zurückweisung der Anmeldung
  • § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
  • § 65 Namenszusatz
  • § 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
  • § 67 Änderung des Vorstands
  • § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
  • § 69 Nachweis des Vereinsvorstands
  • § 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
  • § 71 Änderungen der Satzung
  • § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
  • § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
  • § 74 Auflösung
  • § 75 Eintragungen bei Insolvenz
  • § 76 Eintragungen bei Liquidation
  • § 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
  • § 78 Festsetzung von Zwangsgeld
  • § 79 Einsicht in das Vereinsregister
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 59 Anmeldung zur Eintragung

(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.

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