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I. - Allgemeines

  • § 85 Besteuerungsgrundsätze
  • § 86 Beginn des Verfahrens
  • § 87 Amtssprache
  • § 87a Elektronische Kommunikation
  • § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
  • § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
  • § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
  • § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
  • § 88 Untersuchungsgrundsatz
  • § 88a Sammlung von geschützten Daten
  • § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
  • § 89 Beratung, Auskunft
  • § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
  • § 91 Anhörung Beteiligter
  • § 92 Beweismittel
Abgabenordnung (AO)

§ 92 Beweismittel

Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1. Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,

2. Sachverständige zuziehen,

3. Urkunden und Akten beiziehen,

4. den Augenschein einnehmen.

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