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I. - Allgemeines

  • § 85 Besteuerungsgrundsätze
  • § 86 Beginn des Verfahrens
  • § 87 Amtssprache
  • § 87a Elektronische Kommunikation
  • § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
  • § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
  • § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
  • § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
  • § 88 Untersuchungsgrundsatz
  • § 88a Sammlung von geschützten Daten
  • § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
  • § 89 Beratung, Auskunft
  • § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
  • § 91 Anhörung Beteiligter
  • § 92 Beweismittel
Abgabenordnung (AO)

§ 86 Beginn des Verfahrens

Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,

2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

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