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I. - Allgemeines

  • § 85 Besteuerungsgrundsätze
  • § 86 Beginn des Verfahrens
  • § 87 Amtssprache
  • § 87a Elektronische Kommunikation
  • § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
  • § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
  • § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
  • § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
  • § 88 Untersuchungsgrundsatz
  • § 88a Sammlung von geschützten Daten
  • § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
  • § 89 Beratung, Auskunft
  • § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
  • § 91 Anhörung Beteiligter
  • § 92 Beweismittel
Abgabenordnung (AO)

§ 88a Sammlung von geschützten Daten

Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und verwenden. Eine Verwendung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig.

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