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I. - Allgemeines

  • § 85 Besteuerungsgrundsätze
  • § 86 Beginn des Verfahrens
  • § 87 Amtssprache
  • § 87a Elektronische Kommunikation
  • § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
  • § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren
  • § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag
  • § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer
  • § 88 Untersuchungsgrundsatz
  • § 88a Sammlung von geschützten Daten
  • § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen
  • § 89 Beratung, Auskunft
  • § 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten
  • § 91 Anhörung Beteiligter
  • § 92 Beweismittel
Abgabenordnung (AO)

§ 85 Besteuerungsgrundsätze

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

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