• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden

  • § 16 Sachliche Zuständigkeit
  • § 17 Örtliche Zuständigkeit
  • § 18 Gesonderte Feststellungen
  • § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
  • § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
  • § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
  • § 21 Umsatzsteuer
  • § 22 Realsteuern
  • § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
  • § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
  • § 24 Ersatzzuständigkeit
  • § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
  • § 26 Zuständigkeitswechsel
  • § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
  • § 28 Zuständigkeitsstreit
  • § 29 Gefahr im Verzug
  • § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
Abgabenordnung (AO)

§ 28 Zuständigkeitsstreit

(1) Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt unberührt.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de