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Dritter Abschnitt - Zuständigkeit der Finanzbehörden

  • § 16 Sachliche Zuständigkeit
  • § 17 Örtliche Zuständigkeit
  • § 18 Gesonderte Feststellungen
  • § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
  • § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
  • § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
  • § 21 Umsatzsteuer
  • § 22 Realsteuern
  • § 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone
  • § 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
  • § 24 Ersatzzuständigkeit
  • § 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit
  • § 26 Zuständigkeitswechsel
  • § 27 Zuständigkeitsvereinbarung
  • § 28 Zuständigkeitsstreit
  • § 29 Gefahr im Verzug
  • § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde
Abgabenordnung (AO)

§ 16 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.

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