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Schema zum Festnahmerecht, § 127 I S.1 StPO

I. Festnahmesituation, § 127 Abs. 1 S. 1 StPO

1. Auf frischer Tat betroffen

Auf frischer Tat angetroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird. Eine Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, aber sicherer Anhaltspunkte auf ihn als Täter hinweise und seine erfolgung zum Zwecke der Ergreifung aufgenommen wird.1Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 127 StPO, Rn. 4; Satzger JURA 2009, 111. oder

2. Auf frischer Tat verfolgt

Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird.2OLG Hamburg GA 1964, 341.

II. Festnahmegrund

1. Fluchtverdacht

Fluchtverdacht liegt vor, wenn der Festnehmende nach dem erkennbaren Verhalten des Täters vernünftigerweise davon ausgehen muss, dieser werde sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen, wenn er nicht alsbald festgenommen wird. 3Beck'scher Onlinekommentar StPO, § 127 Rdn. 6; BayObLG NStZ-RR 2002, 336.

2. Sofortige Identitätsfeststellung nicht möglich

Die Identität des Betroffenen kann nicht sofort festgestellt werden, wenn er Angaben zur Person verweigert, sich nicht ausweisen kann oder will, nicht ohne Vernehmung oder weitere Nachforschungen identifiziert werden kann, die Feststellung an Ort und Stelle aber nicht möglich ist.

4 Hamm NStZ-RR 2009, 271; RGSt 67, 351, 353; Posthoff in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 127 [Vorläufige Festnahme], Rn. 13..

III. Festnahmehandlung

IV. Subjektives Rechtfertigungselement

Der Abwendungswille verlangt über die Kenntnis von der tatsächlichen Lage hinaus auch einen Verteidigungswillen, d.h. den Willen, zur Gefahren- bzw. Angriffsabwehr tätig zu werden. Ausreichend ist dabei jedoch, dass der Wille zur Abwehr neben anderen Motiven nicht völlig in den Hintergrund tritt.

5BGHSt 2, 111, 114; Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, § 32 Rn. 25; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 404 f.; BGH NStZ 1996, 29; NJW 2013, 2133, 2135; dazu Brüning ZJS 2013, 511; Jäger JA 2013, 708.

1. Kenntnis der Festnahmesituation

2. Absicht, den Festgenommenen der Strafverfolgung zuzuführen

Quellen:

[1] Beck'scher Onlinekommentar-StGB, § 127 StPO, Rn. 4; Satzger JURA 2009, 111.

[2] OLG Hamburg GA 1964, 341.

[3] Beck'scher Onlinekommentar StPO, § 127 Rdn. 6; BayObLG NStZ-RR 2002, 336.

[4] Hamm NStZ-RR 2009, 271; RGSt 67, 351, 353; Posthoff in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 127 [Vorläufige Festnahme], Rn. 13..

[5] BGHSt 2, 111, 114; Fischer StGB, 64. Aufl. 2017, § 32 Rn. 25; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT, 46. Aufl. 2016, Rn. 404 f.; BGH NStZ 1996, 29; NJW 2013, 2133, 2135; dazu Brüning ZJS 2013, 511; Jäger JA 2013, 708.

Weitere Schemata

  • Schema zum Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB
  • Schema zum Fahrlässigkeitsdelikt
  • Schema zum Festnahmerecht, § 127 I S.1 StPO
  • Schema zum Gang des Verfahrens in der 1. Instanz
  • Schema zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB

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